§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen KAVENTA, Inhaber Ralf Seffer, Nordstraße 1, 31311 Uetze
— nachfolgend „Auftragnehmer" — und ihren Kunden über Beratung, Entwicklung, Anpassung, Bereitstellung
und Betrieb von Software sowie über damit zusammenhängende Leistungen.
- Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit
Verbrauchern werden nicht geschlossen.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der
Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
- Beratung. Aufnahme und Beschreibung von Arbeitsabläufen, Bewertung von
Automatisierungsmöglichkeiten, Empfehlungen. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der
§§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
- Entwicklung. Erstellung, Anpassung und Anbindung von Software nach der vereinbarten
Leistungsbeschreibung. Diese Leistungen sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
- Betrieb. Bereitstellung der entwickelten Anwendung auf Systemen des Auftragnehmers
einschließlich Sicherung, Aktualisierung, Überwachung und laufender Anpassung. Diese Leistungen sind
ein Dauerschuldverhältnis.
- Der Umfang der jeweils geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot und der zugehörigen
Leistungsbeschreibung. Angaben auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten 14 Tage ab Zugang.
- Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Textform,
insbesondere per E-Mail, genügt.
- Vor Vertragsschluss über Entwicklungsleistungen erstellt der Auftragnehmer in der Regel einen
Entwurf zur Ansicht. Der Entwurf dient der Abstimmung und begründet für sich genommen keinen Anspruch
auf Umsetzung.
§ 4 Leistungserbringung und Abnahme
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem
Stand der Technik. Er ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen, die auf ausstehende Mitwirkung des Kunden zurückgehen, verlängern die vereinbarten
Fristen entsprechend.
- Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft
an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen und erklärt die
Abnahme oder benennt die Mängel in Textform.
- Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist Mängel benennt oder wenn er
die Leistung produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abnehmen zu lassen,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten,
Ansprechpartner und Systemzugriffe rechtzeitig und vollständig bereit.
- Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.
- Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an Daten, Texten, Bildern und
Zugängen verfügt, die er dem Auftragnehmer überlässt, und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter
verletzt.
- Der Kunde sichert seine eigenen Daten nach dem Stand der Technik. Vor Eingriffen in Produktivsysteme
erstellt er eine Sicherung, soweit dies nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den
dadurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen zu berechnen.
§ 6 Nutzungsrechte
- Der Kunde erhält an den im Rahmen der Entwicklung erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht
ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für die eigenen
betrieblichen Zwecke. Das Nutzungsrecht ist auf die Laufzeit des Betriebsvertrags beschränkt.
- Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Rechte an dem von ihm erstellten Quellcode sowie an
Bibliotheken, Bausteinen, Verfahren und Werkzeugen, die er allgemein verwendet. Eine Herausgabe des
Quellcodes ist nicht geschuldet.
- Die im Rahmen der Beratung erstellte Ablaufbeschreibung darf der Kunde zeitlich und räumlich
unbeschränkt für eigene Zwecke verwenden, auch nach Vertragsende.
- Daten des Kunden bleiben dessen Eigentum. Die Rückgabe und Löschung am Vertragsende richtet sich
nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
- Der Auftragnehmer darf den Kunden nach vorheriger Zustimmung als Referenz nennen und dabei Name und
Zeichen des Kunden verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
§ 7 Betrieb, Verfügbarkeit und Wartung
- Der Auftragnehmer betreibt die Anwendung auf eigenen oder angemieteten Systemen mit Standort in
Deutschland und führt Sicherungen, Aktualisierungen und Überwachung durch.
- Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit sie gesondert schriftlich vereinbart ist.
Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer eine Verfügbarkeit im Rahmen des üblichen
Standards, ausgenommen Wartungsfenster und Störungen außerhalb seines Einflussbereichs.
- Planbare Wartungsarbeiten kündigt der Auftragnehmer nach Möglichkeit mit angemessener Frist an und
führt sie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durch.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die eingesetzten technischen Komponenten weiterzuentwickeln und
auszutauschen, solange der vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt.
- Störungen meldet der Kunde unverzüglich in Textform unter Beschreibung der Auswirkung.
§ 8 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des
§ 19 UStG. Umsatzsteuer wird daher nicht berechnet und in Rechnungen nicht ausgewiesen. Entfällt die
Kleinunternehmereigenschaft, verstehen sich alle Preise ab diesem Zeitpunkt zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
- Entwicklungsleistungen werden nach Abnahme abgerechnet, soweit keine Teilzahlungen vereinbart sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung von
30 Prozent zu verlangen.
- Die Vergütung für den Betrieb ist monatlich im Voraus fällig.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
- Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als
30 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und
angemessener Nachfrist berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
- Der Auftragnehmer kann die Vergütung für den Betrieb einmal jährlich mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Vertragsjahres anpassen. Bei einer Erhöhung um mehr als
5 Prozent steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der
Anpassung zu.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Forderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
- Der Betriebsvertrag beginnt mit der Inbetriebnahme und läuft auf unbestimmte Zeit.
- Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf von
zwölf Monaten nach Inbetriebnahme.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Mit Ende des Betriebsvertrags endet das Nutzungsrecht nach § 6 Abs. 1. Der Auftragnehmer stellt dem
Kunden die im System gespeicherten Kundendaten in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur
Verfügung und löscht sie anschließend nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf Übergabe oder Weiterbetrieb der Anwendung besteht nicht.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag
des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht diesen Bedingungen im Umfang seines
Regelungsgehalts vor.
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils
anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrags. Die Verpflichtung gilt für
drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
- Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung
zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer
übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer
Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt zwölf Monate ab
Abnahme, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere
großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen, behördliche Anordnungen sowie
Betriebsstörungen bei Vorlieferanten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer
informiert den Kunden unverzüglich.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses
Formerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
Stand: September 2026
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